
Alle Waffenschränke sind für den späteren Umbau auf biometrisches oder andere Schlösser vorbereitet!
Das am 1. April 2003 in Kraft getretene neue Waffengesetz enthält sehr strenge Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen und Munition.
Derzeit gilt gilt nach § 36 des Gesetzes in Verbindung mit der allgemeinen Verordnung
zum Waffengesetz folgende Regelung:
■ Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0: Lang- und Kurzwaffen einschließlich Munition ungetrennt
erlaubt, Langwaffen zahlenmäßig nicht begrenzt, Kurzwaffen bis zu zehn Stück.
■ Waffenschrank der Sicherheitsstufe B: Lang- und Kurzwaffen, Munition getrennt,
zum Beispiel im Innenfach aus Stahlblech mit Schwenkriegelschloss. Langwaffen zahlenmäßig nicht
begrenzt, Kurzwaffen bis zu zehn Stück.
■ Waffenschrank der Sicherheitsstufe A ohne B-Innenfach: Bis zu zehn Langwaffen, keine
Kurzwaffen. Munition getrennt, zum Beispiel im Stahlblechinnenfach ohne Klassifizierung mit
Schwenkriegelschloss.
■ Waffenschrank der Sicherheitsstufe A mit B-Innenfach: Bis zu zehn Langwaffen im Hauptteil, bis
zu fünf Kurzwaffen im B-Innenfach. Munition für Lang- und Kurzwaffen ebenfalls im B-Innenfach,
vermischt mit den Kurzwaffen.
■ Eine Verwahrung der Waffen außerhalb eines solchen Waffenschrankes ist nur zulässig, wenn das
Behältnis eine gleichwertige Sicherheit bietet, etwa in einem Sicherheitsraum.
■ Die Waffenbehörde kann verlangen, dass ihr die ordnungsgemäße Verwahrung nachgewiesen wird,
beispielsweise. durch Vorlage der Rechnung/des Lieferscheines über den Erwerb eines den
Vorschriften entsprechenden Waffenschrankes.
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